Neuwerterstattung ohne Wiederaufbau

Neuwerterstattung ohne Wiederaufbau
Neuwerterstattung ohne Wiederaufbau

Für die meisten mag der erste Gedanke bei dieser Klausel sein:
„Nicht so wichtig, natürlich will ich mein Haus im Schadenfall wieder aufgebaut haben!“

Doch wenn man sie genau analysiert, merkt man, dass sie ggf. doch wichtiger für jeden von uns sein kann, als zuerst gedacht…

Aber von vorne:

Der Gedanke einer (Wohngebäude-)Versicherung ist ja in der Regel, nach einem Schadenfall die finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt zu bekommen, die es bedarf, um den Zustand des Gebäudes davor wiederherzustellen oder wenigstens finanziell zu kompensieren.

Auf Basis der bereits beleuchteten Klausel zum „Unterversicherungsverzicht“ (UVV) sollte also möglichst der „gleitende Neuwert“ versichert gelten, sodass ich nicht jedes Jahr eine neue Wertermittlung meiner Immobilie durchführen muss, sondern stets weiß:

Im Totalschadenfall bekomme ich so viel Geld, wie ich eben benötige, um mein Haus wieder aufbauen zu lassen.

Das Gegenteil wäre der Zeitwert – dass ich eben nur das bekomme, was mein Haus nach aktuellem Stand wert wäre… also abzüglich Abnutzung, was in den meisten Fällen faktisch ein deutlich niedrigerer Wert sein dürfte, als wenn ich einen Neubau hingestellt bekäme.

Die Versicherer knüpfen das Versprechen, dass sie den Neuwert auszahlen, an die Voraussetzung, dass man auch wirklich wieder aufbaut – das liest sich dann bspw. wie folgt:

• „In der Neuwertversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden.

• Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des vom Versicherer entschädigten Neuwertanteils verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.

• Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung nach Nr. 1 a), Nr. 1 b) und Nr. 1 c) abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung.“

Wir lesen hier nun diverse Voraussetzungen für den Anspruch auf Neuwert – nicht nur die Wiederherstellung per se, sondern eben auch eine zeitliche Frist, zudem den Ort, wo wiederhergestellt werden muss (der wie in diesem Fall auch abweichen kann, was aber nicht unbedingt Usus ist) und auch die Konsequenzen, wenn dies nicht geschieht.

Vielleicht merkt man im konkreten Schadenfall allerdings, dass man sich künftig eigentlich gern verkleinern würde.

Oder man hat ggf. ein Grundstück geerbt, das eine angenehmere Lage aufweist und wo man künftig viel lieber leben würde (wenn dann oben „bisherige Stelle“ vorgeschrieben wird, ist das natürlich blöd).

Oder es handelt sich um das alte Haus der Oma, welches geerbt wurde, das Kümmern darum war aber eher mühselig und eigentlich wollte man gar kein Vermieter sein…

Oder: man hat eigentlich eh vor, irgendwann auszuwandern… will wieder in Miete leben… oder oder oder…

Fakt ist, es kann durchaus viele Gründe geben, weswegen man ggf. eben doch nicht den Stress eines Wiederaufbaus (nach Abriss der Ruine) angehen möchte.

Die Klausel „Neuwerterstattung auch ohne Wiederaufbau“ bietet dem Versicherungsnehmer nun folgende Option per Sonderklausel:

„Der Versicherungsnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf den Neuwert, auch dann, wenn er beispielsweise versicherte Sachen nicht wiederherstellt. Stellt der Versicherungsnehmer die versicherte Sache nicht wieder her, so gilt der Wert aus dem Kostenvorschlag abzüglich Mehrwertsteuer.“

Durch diese Regelung bekommt man eben bspw. jene 500.000€ ausgezahlt, die es bräuchte, das Haus neu aufzubauen (genau genommen wären es 595.000€, aber die 19% Mehrwertsteuer fielen ja nicht an), statt eben bspw. 300.000€, welche das Haus gemäß Zeitwert nur noch wert ist.

So weit, so gut – woran allerdings so gut wie nie gedacht wird, ist, dass die Klausel dir als Versicherungsnehmer in viel alltäglicheren Fällen das Leben erleichtert:

Denn diese Regelungen gelten eben nicht nur für den Totalschaden, sondern auch für Teilschäden!

Und hier ist es nun nicht selten der Fall, dass man gerne mal bei einem nicht allzu großen Schaden nach Einreichung eines Kostenvoranschlags und Freigabe durch den Versicherer auf die Idee kommt:

„Hey, ich bin handwerklich begabt und die Kleinigkeit da bekomme ich schon selbst wieder in den Griff… oder ich lasse es einfach so, sieht auch gar nicht so schlimm aus… komm, ich lasse mir das Geld einfach auszahlen.“

Ob dieser Gedankengang legitim ist, mag von Fall zu Fall unterschiedlich sein (für mich als Nicht-Handwerker absolut undenkbar 😉 ), zumal der Schaden sinnvollerweise fachgerecht behoben werden sollte, damit etwaige Folgeschäden und damit ggf. einhergehende Probleme mit dem Versicherer vermieden werden und/oder auch die Obliegenheit der Instandhaltung nicht verletzt wird.

Aber gerade im Saarland ist der handwerklich begabte Bevölkerungsanteil gar nicht mal so klein und es kommt meiner Erfahrung nach daher des Öfteren vor, dass dieser Weg beschritten werden soll.

In der „normalen“ Welt wird bekanntlich der Wiederaufbau vorausgesetzt, damit der Schaden erstattet wird.

Einer Abrechnung nach Kostenvoranschlag stimmt der Versicherer allerdings in vielen Fällen zu und oft denkt der Versicherungsnehmer, er bekäme nun die Netto-Summe ausgezahlt, die auf diesem zu finden ist.

Doch dem ist eben nicht so, denn der Versicherer stellt auf den Zeitwert ab und erstattet i.d.R. nur 70% des Nettowertes (eine Zahl, die sich in der Branche als Standard etabliert hat, für die es allerdings offenbar keine klare gesetzliche Regelung gibt. Eine Zeitwertermittlung wäre wohl aber auch bei vielen Teilschäden zu aufwendig und wiederum unwirtschaftlich).

Mit der Neuwert-Klausel bekomme ich hingegen die fehlenden 30% mehr problemlos ausgezahlt (oftmals zwar erst, wenn der Sachbearbeiter auf die Klausel hingewiesen wird, aber dann läuft‘s in der Regel 😉 ).

Also: 30% haben oder nicht haben?!

Zum Abschluss noch ein Beispiel, in welchem Wechselspiel diese Klausel auch zum „UVV“ relevant sein kann:

Einer meiner Mandanten baut gerade sein neues Haus, insgesamt wird es mit allem drum und dran ca. 840.000€ kosten.

Gemäß der verschiedenen Wertermittlungsmethoden der Versicherungssumme, die die Sonderkonzepte bieten, welche ich ihm vorgestellt habe, konnte er nun aus drei verschiedenen Varianten wählen:

⁃ Umrechnung nach Neubauwert

⁃ Umrechnung nach GDV-Methode (Wohnfläche, Aufbau, Ausstattung etc.)

⁃ Multilplikation 130 bzw. 150 Mark je Quadratmeter (je nach Versicherer)

Die erste Variante ist zwar die teuerste, da hier der höchste „Wert1914“ herauskam und bei den beiden anderen Methoden wäre diese (und natürlich auch die Prämie) niedriger gewesen…
Es wäre auch in allen drei Varianten UVV gewährt worden und der Wiederaufbau in jedem Fall garantiert.

ABER sollte er sich irgendwann doch stattdessen für die Auszahlung entscheiden, wären es eben einige Hunderttausend Euro weniger!
Und er gehört zu denjenigen, die gerne flexibel bleiben – daher passt diese Klausel auch einfach perfekt in sein Leben (sollte es mal nicht nach Plan laufen, was ein Leben so an sich hat 😉 ).

Zu beachten ist:

Nur die wenigsten Versicherer bieten diese Klausel in Ihrer Wohngebäudeversicherung an, denn es besteht natürlich die Sorge, dass sich der ein oder andere Versicherungsnehmer seines Hauses für Geld entledigen will… da diese Tarife aber auch meist ein paar Euro mehr kosten, wird diese Klientel eher von Beginn an eher nicht angesprochen – und es hat auch nicht jeder den Zugang zu diesen Tarifen. Bei uns können Sie diese besondere Wohngebäudeversicherung berechnen lassen. Eine Wohngebäudeversicherung bei Leerstand ist nur auf Anfrage möglich.

Wir zum Glück schon. 😊

Als Versicherungsmakler stehen wir unseren Kunden natürlich nicht nur bei der Gebäudeversicherung zur Seite. Wir beraten Sie gerne ebenfalls, wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung, private Krankenversicherung, Hausratversicherung, Kfz-Versicherung, Altersvorsorge oder private Unfallversicherung benötigen. Unsere Beratung ist immer kostenlos und unverbindlich. Schauen Sie auch auf unsere Kundenbewertungen auf Google. Wenn Sie Fragen zu Versicherungen haben, nehmen Sie mit einer E-Mail Kontakt zu uns auf.

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